Die Finanzierung der Kita-Gebühren in Bayern basiert auf drei Säulen: dem Freistaat Bayern, der Kommune und den Eltern. Diese drei Akteure sollen die Kosten für die Kindertageseinrichtungen gemeinsam tragen, wobei das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) eine Verteilung in etwas gleichen Teilen vorsieht.
Die Kitas in Karlsfeld werden zu ca. 60 % über die BayKiBiG-Förderung finanziert – damit ist dies die Haupteinnahmequelle unserer Kitas.
Damit müsste die 3. Säule, die Eltern, einen Beitrag von fast 40 % der Kosten tragen.
Damit die Elterngebühren nicht so hoch ausfallen, fördert die Gemeinde freiwillig noch einen großen Teil der Kosten durch den sog. Karlsfelder Basiswert.
Die Gemeinde möchte mit dieser freiwilligen Förderung die Kosten für die Eltern noch in einem bezahlbaren Rahmen halten.
Ein kleines Rechenbeispiel
Eine durchschnittliche Betreuung über fünf bis sechs Stunden, für ein Kind, gültig für alle vier Kindertagesstätten der Gemeinde Wiesenkinder, Sonnenschein, Glücksklee und Spatzennest kostet: 12.122,23 Euro jährlich, das sind 1.010,19 Euro monatlich.
Davon entfallen auf
Das Land 33,11%
Die Kommune 28,26%
Freiwillige Förderung Kommune 12,95%
Sonstiges 2,01%
Die Eltern 23,67%
Erklärung der Einnahmequellen
Gemeindeeigene freiwillige Förderungen
Die Gemeinde Karlsfeld fördert die freien Träger seit 01.01.2024 durch den neu eingeführten Karlsfelder Basiswert. Diese freiwillige Zahlung wird analog zur gesetzlichen BayKiBiG - Förderung berechnet.
Zusätzlich erhalten die freien Träger einen freiwilligen Zuschuss zu den Pachtzahlungen der von den Trägern von der Gemeinde Karlsfeld angemieteten Gebäude.
Elternbeiträge
Die zweitgrößte Einnahmenquelle der Kitas sind die Beiträge, die die Eltern bezahlen (3. Säule). Sie werden je nach Einrichtung individuell gestaltet.
Hier einige Beispiele für die unterschiedlichen Beitragsarten:
- Monatliche Betreuungsgebühr
- Essensgeld, Verpflegungsgeld
Die monatliche Betreuungsgebühr darf nicht beliebig festgelegt werden. Gemäß den Vorschriften im BayKiBiG ist eine Beitragsstaffelung nach Buchungszeiten verpflichtend. Auch die Höhe der Staffelung zwischen den einzelnen Buchungszeitkategorien ist genau festgelegt.
Sollte eine Familie die Elternbeiträge zum Teil oder gar nicht zahlen können, besteht die Möglichkeit, eine Beitragsförderung durch die zuständigen Behörden (Jugendamt, Agentur für Arbeit, Amt für Soziales und Teilhabe) zu beantragen. So können Verpflegungsgelder, Beiträge oder Ausflüge finanziert werden.
BayKiBiG-Förderung:
Die größte Einnahmequelle sind die Fördergelder vom Freistaat Bayern (1. Säule) und der Kommune (2. Säule). Diese Fördergelder werden im Rahmen des BayKiBiG bereitgestellt.
Einen Anspruch auf die BayKiBiG-Förderung haben alle Einrichtungen in Bayern, die mehr als 20 Betreuungsstunden pro Woche anbieten.
Diese Förderung besteht aus mehreren „Töpfen“:
- die kindbezogene Förderung(Hauptbestandteil der Förderung)
- der Elternbeitragszuschuss(zur Ermäßigung der Elternbeiträge um 100 € pro Monat für Ü3-Kinder)
- der Verwaltungs- und Leitungsbonus(Teilförderung der Personalausgaben zur Unterstützung der pädagogischen Leitung)
- die Investitionskostenförderung(bei Kita-Gründungen)
- die „TP 2.000-Assistenzkräfte“ (bei Anstellung von Tagesmüttern)
- die „Bundesmittel für U3-Plätze“ (Förderung von Betriebskosten)
Was ist das BayKiBiG?
Die Abkürzung BayKiBiG steht für „Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz“.
Der eigentliche Gesetzestext (BayKiBiG) wird ergänzt durch eine Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG).
Das BayKiBiG hat zum Ziel, das Angebot an Betreuungsplätzen in Bayern auszubauen und deren Qualität zu sichern. Dies wird gewährleistet, in dem die finanzielle Förderung an konkrete Maßnahmen der Qualitätssicherung geknüpft wird.
Wer bekommt die BayKiBiG-Förderung?
Folgende Einrichtungen in Bayern können die BayKiBiG-Förderung beantragen:
- Krippen (Einrichtungen für U3-Kinder)
- Kindergärten (Einrichtung für Kinder zwischen drei und sechs Jahren)
- Horte (Einrichtungen für Schulkinder)
- Häuser für Kinder (Einrichtungen für Kinder aus verschiedenen Altersgruppen)
- Tagespflege (Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson)
- Großtagespflege (Zusammenkunft von mehreren Tagespflegepersonen)
- Spielgruppen mit mehr als 20 Betreuungsstunden pro Woche
- Mini-Kitas (maximal zwölf/fünfzehn U3-, Ü3 und/oder Schulkinder)
Die Rechtsform der Einrichtung spielt dabei keine Rolle, in Betracht kommen:
- kommunale Träger, z.B. städtische Einrichtungen
- freigemeinnützige Träger, z.B. Wohlfahrtsverbände, kirchliche Träger
- sonstige Träger, z.B. Elterninitiativen, nichtrechtsfähige Vereine und natürliche Personen
Eine begrenzte Höhe der Elternbeiträge oder die Bezahlung der Mitarbeiter nach TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) sind keine Voraussetzungen für den Bezug der BayKiBiG-Förderung.
Was sind die einzelnen Bestandteile der BayKiBiG-Förderung?
Die kindbezogene Förderung
Die kindbezogene Förderung berechnet sich für jedes in der Einrichtung betreute Kind durch eine Multiplikation aus den Faktoren Basiswert und Qualitätsbonus einerseits, sowie Buchungszeitfaktor und Gewichtungsfaktor andererseits. Die kindbezogene Förderung richtet sich nicht nach den Personalkosten einer Einrichtung. Sie wird jeweils für ein Kalenderjahr berechnet und gliedert sich in einen kommunalen und einen staatlichen Anteil.
Der Basiswert ist der Ausgangsbetrag für die Multiplikation und wird jährlich neu berechnet. Die Berechnung und Bekanntgabe des jeweils gültigen Basiswertes erfolgen durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Der Basiswert wird jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten dynamisiert (bzw. erhöht).
Der Qualitätsbonus fließt nur in die Berechnung des staatlichen Förderanteils ein und gilt nicht für die Kindertagespflege. Er wird, wie der Basiswert, jährlich entsprechend der Entwicklung der Personalkosten angepasst.
Je nach Umfang der vertraglich mit den Eltern vereinbarten Buchungszeit wird jedem Kind ein Buchungszeitfaktor zugeordnet.
Über den sogenannten Gewichtungsfaktor wird eine pauschalierte höhere Förderung für einen typischerweise höheren Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsaufwand gewährt. Einen gegenüber „Regelkindern“ (Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt) erhöhten Gewichtungsfaktor erhalten Kinder unter drei Jahren (Gewichtungsfaktor 2,0), Schulkinder (Gewichtungsfaktor 1,2), behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder (Gewichtungsfaktor 4,5 ggf. + x) sowie Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind (Gewichtungsfaktor 1,3). In der Tagespflege wird stets der Gewichtungsfaktor 1,3 zugrunde gelegt.
Der Zuschuss zum Elternbeitrag
Neben der kindbezogenen Förderung beinhaltet die BayKiBiG-Förderung einen Zuschuss zum Elternbeitrag in Höhe von pauschal 100,00 € pro Monat.
Er wird grundsätzlich für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt.
Die Sprachförderung („Vorkurs „Deutsch“)
Der Buchungszeitfaktor von Kindern, die einen Vorkurs Deutsch (s. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 AVBayKiBiG) besuchen, wird im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,1 bzw. um 0,4 erhöht. Diese Bezuschussung des Vorkurses erfolgt in der Regel für 12 Monate, maximal 24 Monate.
Zusätzliche Mittel für U3-Plätze
Um die Personalsituation in Einrichtungen, in denen U3-Kinder betreut werden, zu verbessern, hat der Freistaat Bayern zusätzliche Mittel bereitgestellt.
Diese werden an die Einrichtungen weitergereicht, indem U3-Kinder bzw. Kinder mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 einen um 0,15 erhöhten Buchungszeitfaktor erhalten.
Der Personalbonus
Der Personalbonus (ehemalig Verwaltungs- und Leitungsbonus) ermöglicht es deiner Kita, die Einrichtungsleitung zugunsten ihrer Leitungsaufgaben von sonstigen Tätigkeiten freizustellen. Dies wird insbesondere durch zusätzlichen Personaleinsatz erreicht.
Die Investitionskostenförderung
Die im BayKiBiG geregelte Investitionskostenförderung betrifft deine Kita nur indirekt:
Artikel 28 BayKiBiG („Investitionskostenförderung“) regelt ausschließlich eine Beteiligung des Freistaats an Investitionskosten, die Gemeinden und Landkreise übernommen haben. Ein direkter Anspruch deiner Kita auf eine finanzielle Förderung ist daraus nicht herzuleiten.
Sofern sich aber beispielsweise deine Gemeinde an einer investiven Maßnahme in deiner Kita beteiligt, kann sie sich diese Ausgabe auf Grundlage des Art. 28 BayKiBiG vom Freistaat refinanzieren lassen. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung aber immer noch eigenverantwortlich, ob und wenn ja, in welcher Höhe sie sich an etwaigen Baumaßnahmen in deiner Kita beteiligt.
Förderung von Assistenzkräften
Über das KiBiG.web kann deine Kita einen Antrag auf Förderung einer Assistenzkraft stellen.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der „Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen“. Danach wird Einrichtungen bei der Festanstellung von Tagespflegepersonen/Assistenzkräften eine pauschalierte finanzielle Förderung gewährt.
Die Assistenzkraft muss im Besitz einer Pflegeerlaubnis nach SGB VIII sein bzw. die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Außerdem muss sie eine zertifizierte Qualifizierung im Umfang von 40 Stunden absolvieren und anschließend Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Jahr besuchen.
Wir hoffen, dass wir euch mit diesem Beitrag einen transparenten und verständlichen Einblick in die Finanzierung der Kindertagesstätten in Karlsfeld geben konnten. Sollten dennoch Fragen offen geblieben sein, steht euch das zuständige Sachgebiet Kindertagesstätten und Schulen gerne zur Verfügung – schreibt uns einfach unter kinderbetreuung@karlsfeld.de.
Wir freuen uns darauf, deine Kinder in unseren Einrichtungen willkommen zu heißen!
Grafik: lemono