Mit Verordnung des Landkreises Dachau vom 15. Juni 1983 wurde das Gebiet "Amperauen mit Hebertshauser Moos und Inhauser Moos" im Gebiet der Großen Kreisstadt Dachau sowie den Gemeinden Bergkirchen, Haimhausen, Hebertshausen und Karlsfeld unter Schutz gestellt.
Im Gemeindegebiet Karlsfeld betrifft dies die Flächen südlich des Schleißheimer Kanals und westlich des Kalterbaches im Bereich des kleinen Sees nördlich des Naturschutzgebietes Schwarzhölzl. Der See wird landläufig als "Mückensee" bezeichnet.
Schutzzweck (§ 2 der Verordnung):
- Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere Sicherung eines hohen Grundwasserstandes, Erhalt des Grünlandanteils und Sicherung der standortgerechten landwirtschaftlichen Nutzung;
- Bewahrung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes, insbesondere Erhalt der Auenlandschaft mit ihren Altwässern und kleinflächigen Bruchwäldern sowie Sicherung der Hecken, Waldteile und bachbegleitenden Grünstrukturen;
- Erhalt des besonderen Erholungswertes für die Allgemeinheit;
Am 28.09.2018 trat eine Änderungsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Amperauen mit Hebertshauser Moos und Inhauser Moos" im Hebertshauser Moos, in der Stadt Dachau und mit Ausweitung auf das Krenmoos in der Gemeinde Karlsfeld in Kraft.
Die Änderung des LSG besteht in der Gemeinde Karlsfeld in der Einbeziehung des dem Naturschutzgebiet Schwarzhölzl vorgelagerten Krenmooses mit einer Fläche von rd. 114 ha sowie in der Stadt Dachau in der Einbeziehung zweier Teilbereiche des Hebertshauser Mooses mit rd. 32 ha und der Herausnahme einer Teilfläche im Hebertshauser Moos mit rd. 18 ha aus dem LSG.
Die neu einbezogenen Flächen im Moos unterliegen künftig einem besonderen Schutz, d.h. es wird dort insbesondere verboten sein, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Insbesondere die Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen aller Art bedarf dort künftig einer Prüfung der Verträglichkeit durch die Untere Naturschutzbehörde mit den Zielen des Schutzgebietes. Diese sind insbesondere, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes samt hohen Grundwasserstand und Sicherung einer standortgerechten Landwirtschaft mit Erhalt des Grünlandanteils zu gewährleisten, das charakteristische Landschaftsbild mit u.a. Hecken und bachbegleitenden Grünstrukturen zu bewahren und den besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung wird auch weiterhin zulässig bleiben, damit entbehren auch Befürchtungen über eine Wertminderung von in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen jeglicher Grundlage.
Eine ganz wesentliche Neuerung ist die mit dem Schutzgebiet verbundene Ausweisung zweier besonderer Kernzonen im Krenmoos, welche insbesondere den Schutz bodenbrütender Vogelarten bezwecken. Dort wird es in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli jeden Jahres verboten sein, Hunde frei laufen zu lassen (siehe unten stehenden Artikel). Zwar gab es Appelle zur entsprechenden Rücksichtnahme von Seiten des Naturschutzes auch schon in der Vergangenheit, nun ist dieses Verbot aber explizit in der Verordnung festgeschrieben und kann dadurch leichter umgesetzt werden. Des Weiteren ist es künftig im gesamten Krenmoos verboten, Drohnen und Modellflugzeuge fliegen zu lassen.
Das LSG hat nunmehr die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet „Amperauen mit Hebertshauser Moos, Inhauser Moos und Krenmoos“. Die Gesamtgröße des Gebietes beträgt durch die Erweiterungen nunmehr rd. 1968 ha.
Aufgrund zahlreicher Konflikte mit Freizeitnutzern bitten wir um Beachtung des Merkblattes des Landratsamtes Dachau!