Tiny Houses in Karlsfeld?

In der Novembersitzung stand das Thema Tiny Houses auf der Tagesordnung des Gemeinderates Karlsfeld. Der Tagesordnungspunkt stieß im Anschluss auf breites Interesse in der Öffentlichkeit. Die Gemeindeverwaltung möchte daher den aktuellen Stand und die Hintergründe des Projekts vorstellen.

 

Was wurde konkret behandelt?

 

Es stand ein Antrag auf Machbarkeitsuntersuchung einer Tiny House Siedlung in Karlsfeld zur Abstimmung. Die Gemeindeverwaltung hatte hierzu die baurechtlichen Grundlagen zur Umsetzung von Tiny Houses aufbereitet und alle Fragen aufgeworfen, die bei einer Umsetzung des Projekts zu klären sind.

 

Was wurde im Gemeinderat beschlossen?

 

Nach der Einschätzung der Gemeindeverwaltung wäre die Umsetzung einer Tiny House Siedlung in Karlsfeld grundsätzlich möglich. Dementsprechend hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, nach geeigneten Grundstücken für eine solche Siedlung zu suchen.
Der Gemeinderat hat daneben beschlossen, dass bereits im Flächennutzungsplan vorgesehene Wohnflächen dem Geschosswohnungsbau und Wohnformen mit hoher Baudichte vorbehalten bleiben sollen. Die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für breite Bevölkerungsgruppen bleibt ein zentrales Anliegen der Gemeinde.

 

Wie sieht das weitere Vorgehen aus?

 

Entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates sucht die Verwaltung aktuell nach passenden Grundstücken zur Errichtung einer Tiny House Siedlung. Je nach Grundstück sind anschließend Bauleitplanverfahren nötig, um tatsächlich Baurecht zu schaffen. Diese Verfahren dauern im Regelfall mindestens ein Jahr.
Kurzfristig existiert also noch keine Möglichkeit, sich direkt für ein Tiny House zu bewerben oder ähnliches. Auch eine Warteliste existiert nicht, zumal auch noch nicht feststeht, ob eine solche Siedlung überhaupt von der Gemeinde betrieben würde. Sobald es Neuigkeiten gibt, informiert die Gemeinde Karlsfeld ihre Bürger.

 

Können Tiny Houses unabhängig von der geplanten Siedlung errichtet werden?

 

Grundsätzlich gelten für Tiny Houses dieselben baurechtlichen Bestimmungen wie für andere Wohnhäuser. Es ist daher immer die baurechtliche Zulässigkeit nach den §§ 30 ff. BauGB einzuhalten. Hierzu kann man vereinfacht festhalten: In Bereichen mit Bebauungsplänen und im Innenbereich nach § 34 BauGB können Tiny Houses zulässig sein, im Außenbereich nach § 35 BauGB ist eine Zulässigkeit dagegen unrealistisch.
Sobald die baurechtliche Zulässigkeit geklärt ist, ist die richtige Verfahrenswahl für das Vorhaben zu treffen. Ab einem Brutto-Rauminhalt größer 75 m³ benötigt man zur Errichtung eines Tiny Houses eine Baugenehmigung. Bei einem kleineren Brutto-Rauminhalt kann das Gebäude verfahrensfrei errichtet werden.
Auch Beitragszahlungen für Straße, Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung fallen bei der Errichtung eines Tiny Houses wie bei anderen Wohngebäuden an.
Die Gemeindeverwaltung empfiehlt Ihnen im Einzelfall immer eine Absprache mit dem gemeindlichen Bauamt. Ihre Fragen können im gemeinsamen Gespräch in der Regel schnell und umfassend geklärt werden.

 

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