Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung

Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung

Der Umwelt- und Verkehrsausschuss des Gemeinderates Karlsfeld hat sich in seiner Sitzung am 18. Mai 2022 mit der Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung beschäftigt.

 

Grundsätzlich sollen Radfahrende Einbahnstraßen in beide Richtungen nutzen können, sofern Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. Deren Öffnung für den Radverkehr ist eine einfache, kostengünstige und schnell umsetzbare Maßnahme. Sie erspart Radfahrern unliebsame Umwege und trägt zur Schaffung eines engmaschigen Radnetzes bei. Solche Öffnungen wurden in letzter Zeit bereits in vielen Städten und Gemeinden mit positiver Resonanz zur Förderung des Radverkehrs durchgeführt.

 

Seitens der Gemeindeverwaltung wurden nach Anhörung der Polizei den Ausschussmitgliedern die Einbahnstraßen in Karlsfeld vorgelegt, welche noch nicht für Radfahrende in Gegenrichtung freigegeben sind. Laut Verwaltungsvorschlag sollten diese alle, bis auf den Frühlingsplatz, freigegeben werden. Der Frühlingsplatz ist nach Ansicht der Verwaltung im Bereich der Garagenbauten im südlichen Bereich für eine Freigabe zu unübersichtlich und der Zeitgewinn wegen der kurzen Wege für die Radfahrenden nur marginal. Dem sind auch die Ausschussmitglieder gefolgt und haben außerdem mehrheitlich auch die Georg-Queri-Straße nicht für Radfahrende in Gegenrichtung freigegeben.

 

Die Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung wurde also für folgende Straßen beschlossen:

Schwarzgrabenweg (2x), Gärtnerweg (nördlicher Teil), Lindenstraße, Schwaigerbachstraße (westlicher Teil)

 

Jetzt muss noch die Beschilderung der betroffenen Straßen, wie unten dargestellt, geändert bzw. ergänzt werden, dann tritt die beschlossene Änderung in Kraft.

 

Wegen der Vorfahrtsregelung gilt Folgendes:

- Radfahrende, die entgegen der Einbahnregelung aus einer Straße auf eine bevorrechtigte Straße ausfahren, erhalten an der Einmündung ein Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“;

- gilt dies beim Ausfahren nicht, besteht die allgemeine Regelung „Rechts vor links“.