Neues Bundesmeldegesetz

Am 01. November 2015 wird es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger geben.

 

Wesentliche Neuregelungen sind u. a.:

 

- Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.

 

- Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.

 

- Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.

 

- Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.

 

- Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.

 

- Eine Evaluation der neuen Regelungen durch die Bundesregierung auf wissenschaftlicher Grundlage und anschließende Berichterstattung an Bundestag und Bundesrat vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

 

Das "Wohnungsgeberformular" finden Sie unter folgendem Link:

http://www.karlsfeld.de/index.php?id=0,32

 

 

Meldepflicht:

 

Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb 1 Woche im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei der Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

 

 

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:

 

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden! (Besuche aus dem Ausland).

 

 

Besucherregelung:

 

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monaten in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

 

Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen im Einwohnermeldeamt unter der Telefonnummer 08131/99136 gerne zur Verfügung!